Erbengemeinschaften immer ohne den Willen der Erben
Erbengemeinschaften entstehen immer ohne den Willen der beteiligten Erben – nämlich entweder durch Anordnung im Testament, wenn mehrere Erben eingesetzt werden oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge, weil ein Testament fehlt. Es ist deshalb das gesetzgeberische Leitbild, diese Zwangsgemeinschaft so schnell wie möglich aufzulösen. Aus diesem Grunde hat er die Erbengemeinschaft recht unattraktiv ausgestaltet. Sie ist, so heißt es, „auf Auseinandersetzung angelegt“ wobei mit Auseinandersetzung nicht Streit gemeint ist, sondern die Auflösung der Gemeinschaft.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist vom Prinzip her einfach, aber im Detail schwierig. Zunächst müssen alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden und die Forderungen gegen Dritte eingezogen werden, bevor der zur Verteilung anstehende Nachlass ermittelt werden kann. Sodann muss der Nachlass versilbert werden. Das Hauptproblem bei der Auseinandersetzung liegt darin, dass nicht einfach auf Auseinandersetzung geklagt werden kann. Es gibt zwar die Möglichkeit einer solchen Erbteilungsklage, allerdings kommt diese nie zum Zuge, da dort Sachwerte so gut wie nicht aufgeteilt werden können. Voraussetzung der Teilungsklage ist nämlich die Teilungsreife des Nachlasses. Ein praktisches Beispiel: befinden sich im Nachlass z.B. zwei ungefähr gleich wertvolle Wohnungen und streiten sich zwei Erben darum, so hilft die Teilungsklage nicht weiter, da der Nachlass noch nicht teilungsreif ist. Es müssen zunächst die beiden Wohnungen veräußert werden, dies geschieht notfalls durch eine Teilungsversteigerung (diese läuft nach den Regeln der Zwangsversteigerung ab), wenn sich die Erben nicht einigen können.
Bevor die Teilungsklage erhoben werden kann, sind also mehrere andere Verfahren durchzuführen, nämlich die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, der Einzug der Forderungen und die Versilberung des Nachlasses. Wenn hierbei Schwierigkeiten auftreten, weil ein Miterbe nicht mitspielt oder ein Schuldner nicht bezahlen will, kann es schon Jahre dauern, bis der Nachlass überhaupt teilungsreif ist. Ebensowenig zulässig ist, eine Klage nur hinsichtlich eines Teiles des Nachlasses zu erheben, denn eine Teilauseinandersetzung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Allerdings ist es so, dass die Erben dieses ganze Prozedere nicht zwingend durchlaufen müssen, sondern sich selbstverständlich jederzeit einvernehmlich über die Verteilung des Nachlasses verständigen können – angesichts des jahrelangen Streites ist dies immer vorzuziehen. Eine solche Vereinbarung muss allerdings einstimmig getroffen werden.
Verwaltung der Erbengemeinschaft
In der Zeit bis zur Teilung muss die Erbengemeinschaft verwaltet werden, im Falle von Grundbesitz also die Straße gefegt und ggf. Mietverträge abgeschlossen oder Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Da es oftmals zu Streit hierüber kommt, stellt sich die Frage, ob solche Maßnahmen einfach so beschlossen werden können. Das Gesetz sieht drei verschiedene Mehrheitserfordernisse vor: die Entscheidung eines einzelnen Mitgliedes (dies ist bei Notmaßnahmen der Fall wie z.B. des Ausfalls der Heizungsanlage im Winter. In diesem Fall kann auch ein einzelnes Mitglied eine Reparaturfirma beauftragen), die Mehrheitsentscheidung (dies ist bei gewöhnlichen Verwaltungsmaßnahmen der Fall wie z.B. der Beauftragung eines Reinigungsunternehmens) und die Einstimmigkeit (dies kommt bei allen anderen Maßnahmen inklusive des Verkaufs zum Tragen). Die Abgrenzung bereitet im Einzelfall natürlich Schwierigkeiten und jeweils anhand des Falles zu beurteilen. Es wird jedenfalls deutlich, dass dies ebenfalls erhebliches Streitpotential birgt.